Häusliche Krankenpflege: Neue Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden


 

Am 28. Oktober 2021 wurden in der Bundesschiedsstelle HKP Regelungen zu einem neuen § 6 der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V zu Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL) geeint. 

In den bisherigen Bundesrahmenempfehlungen werden die bisherigen §§ 6 – 9 zu §§ 7 – 10.  Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Mit den Änderungen wird abgestrebt, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Nr. 31a HKP-RL) durch Leistungserbringer erfolgt, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben (spezialisierte Leistungserbringer). Dies können spezialisierte ambulante Pflegedienste sein, die diese Leistung in der Häuslichkeit des Patienten erbringen. Des Weiteren kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden  auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen, in sogenannten Wundzentren. Beide müssen einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V haben. 

Darüber hinaus kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch durch nicht spezialisierte ambulante Pflegedienste erfolgen, wenn kein spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung übernehmen kann. Die nicht spezialisierten Leistungserbringer können allerdings - vermittelt durch die Krankenkassen - zu einem späteren Zeitpunkt durch einen spezialisierten Leistungserbringer ersetzt werden und vorausgesetzt, der/die Versicherte will auch einen Wechsel. Hierfür wurde in der Schiedsstelle eine Übergangsfrist eingeführt.
 
Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Bis zum 01.10.2022 stehen die spezialisierten Leistungserbringer und die nicht spezialisierten ambulanten Pflegedienste gleichberechtigt nebeneinander bei der Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL. Erst danach soll es einen Vorrang der spezialisierten Leistungserbringer geben; d.h. ambulante Pflegedienste haben bis dahin die Möglichkeit, durch definierte Qualifizierung von Mitarbeiter*innen „Spezialisierter Leistungserbringer“ zu werden. 

Quelle: der-paritaetische.de